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Satzung der vhs Rhein-Pfalz-Kreis

Zur Änderung der Satzung des Landkreises Ludwigshafen am Rhein (ab 01.01.2004 Rhein-Pfalz-Kreis) über die Kreisvolkshochschule Ludwigshafen am Rhein (ab 01.01.2004 Volkshochschule Rhein-Pfalz-Kreis) vom 29.01.1991.
Aufgrund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29) hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 15.12.2003 folgende Änderung der Satzung des Landkreises Ludwigshafen über die Kreisvolkshochschule Ludwigshafen am Rhein vom 29.01.1991 i. d. F. vom 27.09.2001 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I
Die Satzung des Landkreises Ludwigshafen über die Kreisvolkshochschule Ludwigshafen am Rhein vom 29.01.1991 i. d. F. vom 27.09.2001 wird wie folgt geändert:
§ 1  Allgemeines
(1) Die Volkshochschule (VHS) ist eine nichtrechtsfähige Einrichtung des Rhein-Pfalz-Kreises, die in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden und der Stadt Schifferstadt die Aufgaben der Weiterbildung wahrnimmt.
(2)  Die VHS ist ordentliches Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-
      Pfalz.
§ 2  Aufgaben
(1)   Die VHS hat die Aufgabe, durch bedarfsgerechte Bildungsangebote dem einzelnen die Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifika­tionen zu ermöglichen und ihn zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben zu befähigen.
(2)   Die VHS hat darüber hinaus die Aufgabe, das kulturelle Leben im Landkreis zu fördern.
(3)   Die VHS ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3  Benutzer, Zusammenarbeit, Finanzierung
(1)   An den Veranstaltungen der VHS kann grundsätzlich jedermann teilnehmen. Die VHS kann in     Einzelfällen ein Mindestalter und/oder eine Mindest- oder Höchstteilnehmerzahl für Veranstaltungen festsetzen.
(2) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, arbeitet die VHS mit anderen Ver­bänden, Einrichtungen und Körperschaften in freier Partnerschaft zusammen.
(3)   Die VHS finanziert ihre Arbeit aus Teilnehmergebühren, Zuschüssen und Zuwen­dungen Dritter sowie aus den ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Kreises.
Kurse, Seminare und ähnliche Veranstaltungen sollen in der Regel durch Gebühren der Teilnehmer voll finanziert werden. Näheres über die Teilnehmergebühren regelt die Ge­bührensatzung.
§ 4  Örtliche Einrichtungen der VHS
(1)   In den kreisangehörigen verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und der Stadt Schifferstadt werden Einrichtungen der VHS geschaffen, die sich  „Volkshochschule ....... in der Volkshochschule Rhein-Pfalz-Kreis“ nennen. Deren Aufgabe ist es insbesondere, die Veranstaltungen der VHS auf örtlicher Ebene vorzubereiten und durchzuführen.
(2) Die bei den örtlichen Volkshochschulen anfallenden Verwaltungsaufgaben werden von den zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen wahrgenom­men.
(3)  Die Gemeinden stellen die Räume für die Durchführung der VHS-Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung.
(4)  Die örtlichen Volkshochschulen haben einen Leiter/in. Diese(r) wird im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. Stadt nach Beschluß des Kura­toriums durch den Landrat bestellt oder abberufen.
§ 5  Kuratorium
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landrat des Rhein-Pfalz-Kreises. Soweit er den Geschäftsbereich Volkshochschule einem Beigeordneten übertrgen hat übernimmt dieser den Vorsitz.
(2)   Der Leiter der VHS stimmt den Semesterschwerpunkt des Programms mit dem Kurato­rium ab. Das Kuratorium ist zu dem vom VHS-Leiter vorbereiteten Semesterprogramm rechtzeitig zu hören. Es nimmt Stellung zum Haushaltsvoranschlag, zu Gebühren- und Honorarregelungen sowie zum Arbeitsbericht des VHS-Leiters.
(3) Dem Kuratorium gehören an
a)  der Landrat als Vorsitzender,
b)  je 1 Vertreter der im Kreistag vertretenen Fraktionen, bei größeren Fraktionen (über 10 Mitglieder) jedoch 2 Vertreter,
c)  3 von den Gemeinden vorgeschlagene Vertreter, diese sollten nicht örtlicher Leiter sein,
d)  je 1 Vertreter der Kirchen, soweit diese im Kreisgebiet eigene Bildungsarbeit be­trieben,
e)  je 1 Vertreter der Dachorganisationen der Gewerkschaften, sofern Gliederungen zur   Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Kreisgebiet bestehen,
f)   1 Vertreter der Industrie- und Handelskammer,
g)  1 Vertreter der Bauern- und Winzerschaft und der Landfrauen,
h)  1 Vertreter der Kreishandwerkschaft,
i)   1 Vertreter der Schulaufsichtsbehörde,
j)   1 Vertreter des Jugendringes,
k)  1 Vertreter der Naturschutzorganisation.
(4)  Der VHS-Leiter wirkt bei den Sitzungen beratend mit. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann sonstige sachverständige Personen mit beratender Funktion zu den Sitzungen einladen.
(5)  Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden mindestens 2 x jährlich eingeladen.
§ 6  Leiter der VHS
(1)  Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft nach Anhörung des Kuratoriums mit Zustim­mung des Kreisausschusses den Leiter der VHS. Der Leiter ist hauptamtlich tätig.
(2)   Der Leiter der VHS trägt die Verantwortung für die Durchführung des Weiterbildungs­programms.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a)   die Aufstellung eines Programms unter Einbeziehung der Vorschläge der örtlichen      Volkshochschulen
b)   die Auswahl und Verpflichtung von Kursleitern und Referenten
c)   die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten gemäß Honorar­ordnung
d)   die Fortbildung der VHS- Mitarbeiter
e)   die Zusammenarbeit mit dem Verband der Volkshochschulen in Rheinland - Pfalz sowie sonstigen für die Weiterbildung relevanten Organisationen und Behörden
f)   die Erstellung eines Arbeitsberichts.

Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.01.2004 in Kraft.

Artikel III
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von An­fang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Be­kanntmachung der Satzung gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachver­halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Die Satzung ist hier als Download abrufbar.

 

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