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Gebührensatzung

§ 1  Allgemeines, Gebührenpflicht

Der Rhein-Pfalz-Kreis erhebt zur Mitfinanzierung des im Zusammenhang mit dem Betrieb der Volkshochschule entstehenden Aufwandes Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung.

§ 2  Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist die angemeldete Teilnehmerin / der angemeldete Teilnehmer, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte.

§ 3  Gebührenhöhe

Es gilt die zur jeweiligen Veranstaltung veröffentlichte Gebühr.

§ 4  Fälligkeit

  • Die Gebühr wird drei Werktage nach dem ersten Kurstermin fällig.
  • Für Veranstaltungen über mehrere Semester, insbesondere im Bereich der schulischen und beruflichen Weiterbildung, sowie für Studienreisen, kann eine abweichende Fälligkeit festgelegt werden.

§ 5  Zahlungsweise

  1. Die Gebühren werden grundsätzlich durch Lastschrift eingezogen, in begründeten Fällen mit Zahlschein.
  2. Bei Vortragsveranstaltungen wird die Gebühr vor Ort in bar erhoben.

§ 6  Ermäßigung und Befreiung von Teilnehmergebühren

(1) Die Ermäßigungsregel findet nur bei Kursen Anwendung, die mit mindestens 20 Unterrichtsstunden (á 45 Minuten) ausgeschrieben sind, und soweit sie im Einzelfall bei der Veröffentlichung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Treten mehrere Ermäßigungsgründe gleichzeitig auf, wird die Teilnehmergebühr nur einmal ermäßigt.

Auf schriftlichen Antrag und mit entsprechendem Nachweis der genannten Voraussetzung wird die Kursgebühr herabgesetzt:

um 25 %

a)   für Student*innen, Schüler*innen, Auszubildende.

b)   bei Familien, Lebensgemeinschaften und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern im gleichen Kurs ab dem 2. Mitglied.

c)   Schwerbehinderte (ab 80 %).

um 10 %

d)   bei Belegung von mindestens zwei ermäßigungsberechtigten Veranstaltungen innerhalb eines Kalenderhalbjahres für jeden dieser Kurse. Die Ermäßigung wird nachträglich zum Ende des Halbjahres erstattet.

e)   für Inhaber*innen der Jugendleiter-Card.

Die Ermäßigungen werden rückwirkend längstens für das zurückliegende Kalenderhalbjahr gewährt. Die für zusätzliche Aufwendungen (z. B. Materialkosten) erhobenen Zuschläge werden nicht ermäßigt.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener finanzieller Notlage einer/eines Teilnehmenden, können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7  Rücktritt, Gebührenrückzahlung

(1) Ein Rücktritt ist bis zu 5 Tage vor dem Kurstermin kostenfrei möglich; für eine Abmeldung danach bis zu einem Arbeitstag (Montag bis Freitag außer Feiertag) 11:00 Uhr vor dem Kursbeginn sind 50% der Kursgebühr zu zahlen, ggf. zzgl. Materialkosten und Umlagen.

Danach ist im Falle eines Rücktritts die volle Kursgebühr zu zahlen.

Der Rücktritt erfordert die Textform.

Für besonders gekennzeichnete Veranstaltungen und für Studienreisen gelten gesonderte Regelungen.

(2) Wird eine angekündigte Veranstaltung seitens der Kreisvolkshochschule abgesagt, werden geleistete Gebühren in voller Höhe erstattet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

§ 8  Bescheinigungen

Für das Ausstellen von Bescheinigungen über geleistete Zahlungen wird eine Gebühr von 4,00 Euro erhoben.

§ 9  Teilnehmerzahl

Es gelten die jeweils ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl und Höchstteilnehmerzahl. Die zur Verfügung stehenden Kursplätze werden in der Reihenfolge des Anmeldeeingangs vergeben.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 29.06.2022 in Kraft.

 

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